Gefährdungsanzeige für Lehrer*innen

Die Gefährdungsanzeige, oft auch Überlastungsanzeige genannt, ist eine schriftliche Mitteilung an die zuständige Dienststelle, die eine Gefahr für die Sicherheit und/oder die Gesundheit anzeigt. Sie ist fest im Arbeitsschutzgesetz (§ 15 bis § 17)  verankert zum Schutz und zur Entlastung aller Beschäftigten.

Ein Musterformular und Hilfen zum Ausfüllen findet ihr hier.

Viele von euch fragen sich, Warum soll ich eigentlich eine Gefährdungsanzeige stellen und was kann sie bewirken?oder haben auch Angst vor möglichen Konsequenzen.

Die zunehmende Aufgabenfülle, z.B. im Rahmen der Inklusion und im Ganztag bei nicht ausreichenden Ressourcen, sowie belastende Arbeitsbedingungen führen im Schulalltag immer öfter zu akuten Gefährdungs- und Überlastungssituationen, die nicht mehr verantwortbar sind und die sowohl die persönliche Gesundheit von Beschäftigten, aber häufig auch die Gesundheit und Sicherheit von Schülerinnen und Schülern gefährden (z.B. durch den Wegfall von notwendigen Doppelbesetzungen oder die Betreuung mehrerer Lerngruppen gleichzeitig).

Grundsätzlich steht laut Arbeitsschutzgesetz allen Beschäftigten das Mittel der Gefährdungsanzeige zu.  Sie dient in erster Linie dazu, sich dem Haftungsrisiko bei einem möglichen Schadenseintritt zu Lasten des Dienstherrn zu entziehen!

Zudem können in Einzelfällen dem Dienstherrn Fürsorge- und Schutzpflichten im Sinne von einer Schadensabwendungspflicht obliegen, um die Gesundheit der Beschäftigten, soweit möglich und mit den dienstlichen Belangen vereinbar, vor Gefahren zu bewahren, die mit der Dienstverrichtung verbunden sind. (z.B. Einsatz von Assistenzkräften in der Inklusion)

Es ist wichtig, zeitnah und aufgrund einer aktuellen konkreten Gefährdungssituation, eine individuelle Gefährdungsanzeige zu stellen.

Jede gestellte Gefährdungsanzeige trägt dazu bei, die strukturellen Missstände in unserem Schulsystem aufzuzeigen und abzustellen!

Negative Konsequenzen darf eine solche Gefährdungsanzeige für die Beschäftigten nicht haben. Im Arbeitsschutzgesetz heißt es hierzu  unter § 17 (2): „Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichtete Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde (Anm.: an den zuständigen Arbeitgeber / Träger) wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.“

Dennoch raten wir Kolleg:innen, die prekär und/oder befristet im Bereich der SKB beschäftigt sind, bzw. sich im Referendariat oder in der Probezeit befinden, mit uns Kontakt aufzunehmen und gemeinsam zu beraten, welches Vorgehen sinnvoll ist, um eine Gefährdung anzuzeigen.

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