Mutterschutz

Zum 1. Januar 2018 trat ein neugefasstes MutterschutzGesetz mit umfassenden Änderungen in Kraft. Hierbei zu nennen ist ein erheblich erweiterter Personenkreis, der nun auch Schülerinnen, Studentinnen, Praktikantinnen und Frauen in betrieblicher Ausbildung und Praktikantinnen, sowie Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligengesetz einschließt.

Wenn eine Kollegin der Schulleitung eine Schwangerschaft mitteilt, ist diese verpflichtet, eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und die Schwangere über Gefahren am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen nachweislich zu unterweisen.

Aus dieser muss hervorgehen, dass Schwangere nicht zu gefährlichen oder gefahrenträchtigen Arbeiten oder Diensten herangezogen werden dürfen, sie können sich z. B. von Hofaufsichten oder vom Sport- und Schwimmunterricht befreien lassen. Es gibt ein Verbot von Nachtarbeit (Arbeit nach 20 Uhr).

Auch hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit kurz unterbrechen und sich unter geeigneten Bedingungen ausruhen kann. In der Gefährdungsbeurteilung wird konkret für den Arbeitsplatz der Schwangeren ein Raum für eine Liegemöglichkeit abgefragt.

Die Schulleitung ist verpflichtet, der Schwangeren ein sofortiges Verbot für den beruflichen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen auszusprechen, bevor der Immunstatus der Schwangeren geklärt ist.

Die Schwangere kann sich für eine Untersuchung beim Arbeitsmedizinischen Dienst oder bei  ihrer/-m Frauenärztin/Frauenarzt entscheiden, ist aber im letzteren Fall angehalten die Bescheinigung umgehend bei der Schulleitung einzureichen.

Sechs Wochen vor der Geburt tritt ein Beschäftigungsverbot ein; die Schwangere kann auf freiwilliger Basis weiterarbeiten, diese Entscheidung aber jederzeit widerrufen.

Nach der Geburt (auch Totgeburt) des Kindes tritt ein absolutes Beschäftigungsverbot für die Dauer von acht Wochen ein. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist nach der Geburt auf zwölf Wochen. Bei einer Behinderung des Kindes ebenfalls, wenn die verlängerte Zeit beantragt wird.

Bezüge, Beihilfe, Krankenkasse:
Während dieser Zeit setzen sich die Bezüge für Angestellte aus dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und den Bezügen vom Arbeitgeber zusammen. Beamtinnen erhalten die vollen Bezüge vom Arbeitgeber.
Achtung! privat versicherte Angestellte: Die Performa Nord geht davon aus, dass alle Angestellten gesetzlich krankenversichert sind und zahlt deshalb lediglich den Differenzbetrag zwischen dem Mutterschaftsgeld der Krankenkassen und dem monatlichen Nettogehalt.

Beamtinnen in der Probezeit sollten sich möglichst rechtzeitig vor Beginn des Mutterschutzes/der Elternzeit eine dienstliche Beurteilung ausstellen lassen.

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