Nebentätigkeiten

Prinzipiell müssen Nebentätigkeiten dem Dienstherrn angezeigt werden.

Nebentätigkeiten sind für BeamtInnen anzeigepflichtig, außer wenn sie insbesondere unentgeltlich ausgeübt werden, schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit darstellen, öffentliche Ehrenämter sind. Nebentätigkeiten dürfen 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (also 8 Stunden, bei Lehrkräften maximal 5 Unterrichtsstunden) nicht überschreiten.

Die mögliche Versagung oder Einschränkung von Nebentätigkeiten unterliegt laut Kommentierung von § 65 des Bremischen Personalvertretungsrechts der Mitbestimmung.

Meldet euch also, wenn es hierbei Probleme gibt.

 

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