Prinzipiell müssen Nebentätigkeiten dem Dienstherrn angezeigt werden.
Nebentätigkeiten sind für BeamtInnen anzeigepflichtig, außer wenn sie insbesondere unentgeltlich ausgeübt werden, schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit darstellen, öffentliche Ehrenämter sind. Nebentätigkeiten dürfen 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (also 8 Stunden, bei Lehrkräften maximal 5 Unterrichtsstunden) nicht überschreiten.
Die mögliche Versagung oder Einschränkung von Nebentätigkeiten unterliegt laut Kommentierung von § 65 des Bremischen Personalvertretungsrechts der Mitbestimmung.
Meldet euch also, wenn es hierbei Probleme gibt.