Pension

BeamtInnen treten regulär mit Ablauf des Schulhalbjahres, in dem sie das 67. Lebensjahr (ab Geburtsjahr 1964) vollendet haben, in den Ruhestand. Für Geburtsjahrgänge vor 1964 gelten Übergangsregelungen mit monatsgenauen Altersgrenzen zwischen 65 und 67 Jahren (siehe Altersgrenzen).

Auf Antrag können sie nach Ablauf des Schulhalbjahres, in dem sie das 63. Lebensjahr vollendet haben, in den Antragsruhestand eintreten (Schwerbehinderte ab 60 Jahren). Sie müssen dabei dauerhaft Pensionsabschläge hinnehmen, die in der Regel 3,6% pro Jahr betragen (maximal 14,4%, Schwerbehinderte 18%). Bei vorzeitigem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen werden ebenfalls Abschläge berechnet, wenn man vor dem 65. Lebensjahr ausscheidet. Die Pensionsabschläge betragen hierbei maximal 10,8%.

Berechnungsgrundlagen für das Ruhegehalt sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und Dienstzeiten.

Ruhegehaltfähig ist in der Regel das letzte volle Grundgehalt, das bezogen wurde bzw. bei Teilzeitbeschäftigten bezogen worden wäre, sowie der Familienzuschlag der Stufe 1 und ggf. die Amtszulage.

Die Dienstzeiten, die BeamtInnen vom Tag ihrer ersten Berufung bis zum Eintritt in den Ruhestand in einem Beamtenverhältnis zurückgelegt haben, gelten als ruhegehaltfähig. Auch Zeiten als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis, ReferendarIn und z.Zt. bis zu 2 Jahre Ausbildungszeiten werden berücksichtigt. Außerdem gibt es sehr detaillierte Vorschriften über die Anerkennung weiterer ruhegehaltfähiger Dienstzeiten( z.B. bei anerkannten Trägern wie Kirchen)

Der Höchstversorgungssatz , der nach 40 Dienstjahren erreicht werden kann, wurde vor einigen Jahren auf 71,75% gesenkt . Die Brutto-Pensionen sind voll zu versteuern.

Für Personen, die vor dem 01.01.1992 verbeamtet wurden, gibt es komplizierte Übergangsregelungen. Die GEW Bremen bietet den KollegInnen als besondere Dienstleistung die Berechnung der zu erwartenden Pension an.

Für Angestellte und Beamte gibt es staatlich geförderte private Rentenversicherungen.

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