Sonderulaub / Dienstbefreiung

Seit dem 01.02.2007 sind den SchulleiterInnen zusätzliche Funktionen übertragen worden. Dies betrifft unter anderem die Genehmigung von Urlaub aus besonderen Anlässen.

Verfahren: Unverzüglich ist die Schulleitung zu informieren, damit diese den Sonderurlaub genehmigen kann und einen eventuellen Unterrichtsausfall auffangen kann. Die Schulleitung kann Lehrkräften Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Vergü- tung/Bezüge bis zum Umfang von 3 Tagen erteilen , wenn der Vertretungsunterricht gesichert ist. Sollte es bei der Genehmigung durch die Schulleitung zu Problemen kommen, bitte umgehend den Personalrat Schulen einschalten.

Urlaub aus persönlichen Anlässen:

Dieser kann gemäß § 19 Abs. 1 Bremische Urlaubsverordnung bzw. § 52 BAT u. a. in folgenden Fällen gewährt werden:

 

Anlass Beamte  andere Beschäftigte
Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag 1 Arbeitstag
Tod des Ehegatten, Kindes oder Eltern- teils 2 Arbeitstage 2 Arbeitstage
Umzug aus dienstlichen Gründen Nicht ausdrücklich geregelt 1 Arbeitstag
Dienstjubiläum 25,40 und 50 Jahre 1 Arbeitstag 1 Arbeitstag
Ehrenämter bei gesetzlicher Verpflichtung Nicht ausdrücklich geregelt Fortzahlung der Vergütung nur, wenn keine Ersatzansprüche
Teilnahme an Tagungen (gewerkschaftlich, politisch etc.) Bis zu 5 Tage im Kalenderjahr Bis zu 6 Tage im Kalenderjahr
sonstige dringende Fälle bis zu 3 Tage durch den Dienstvorgesetzten  bis zu 3 Tage durch den Dienstvorgesetzten

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