Stillzeiten

Für viele junge Mütter wäre eine Weiterarbeit nach der regulären Schutzfrist (beziehungsweise einer kürzeren Elternzeit oder bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit) praktisch unmöglich oder zumindest sehr erschwert, wenn ihnen nicht die Möglichkeit eingeräumt würde, ihr Kind während der Arbeitszeit zu stillen.

Aus diesem Grund ist in § 7 Abs. 2 MuSchG geregelt, dass auf Verlangen der Frau die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben ist.

Die stillende Mutter hat bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes Anspruch auf täglich mindestens zwei Stillpausen von je einer halben Stunde oder auf eine einstündige Stillpause. Bei einer zusammenhängenden (das heißt nicht von einer mindestens zweistündi­gen Ruhepause unterbrochenen) Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen täglich zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden.

Für die in Anspruch genommenen Stillzeiten erfolgt keine Kürzung des Verdienstes. Stillzeiten dürfen weder vor- oder nachgearbei­tet beziehungsweise auf Ruhepausen gemäß ArbZG oder ande­ren Vorschriften angerechnet werden (vergleiche § 23 Abs. 1 MuSchG).

In § 7 Abs. 2 MuSchG ist jetzt die Möglichkeit der Wahrnehmung von Stillzeiten geregelt.

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