Teilzeit

In der Regel müssen entsprechende Teilzeit-Anträge bis Mitte Dezember (zum Schuljahr) bzw. Mitte Juni (zum Halbjahr) gestellt werden. Die verbindlichen genauen Termine werden jedes Jahr im November von der Behörde veröffentlicht und sollten von der Schulleitung bekannt gegeben werden. In Bremerhaven gelten andere Termine.

Für Beamte und Angestellte gilt: Sie können weniger als die Hälfte der jeweiligen Pflichtstundenzahl arbeiten. ArbeitnehmerInnen müssen darauf achten, dass die Teilzeit nur befristet vereinbart wird, damit eine Rückkehr zum höheren Vertrag z.B. Vollzeit möglich ist.

Aus Planungsgründen sollen die Beschäftigten sich auf zwei Jahre festlegen; bei zwischenzeitlich veränderten Teilzeitwünschen kann die Stundenzahl in begründeten Fällen innerhalb dieses Zeitraumes verändert werden. Eine kürzere Teilzeit für 1 Jahr kann nur in begründeten Fällen beantragt werden.

Bei Lehrkräften führt die Erfüllung der außerunterrichtlichen Aufgaben (Konferenzen, Elternarbeit u.a.) zu einer stärkeren Belastung der Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten. Im „Teilzeiterlass” (Richtlinien und Orientierungsrahmen zur Regelung der Arbeitsbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte vom 21.05.2007) werden die Arbeitsbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte geregelt.
Jede einzelne Teilzeitkraft darf nicht nur für Unterricht, sondern auch für alle außerunterrichtlichen Aufgaben nur noch entsprechend dem Umfang ihrer reduzierten Arbeitszeit eingesetzt werden. Wenn die Schulleitung in einzelnen Bereichen (z.B. Fortbildung) mehr als anteilige Arbeit verlangt, muss sie gleichzeitig konkret sagen und sicherstellen, in welchem Bereich – außer individueller Vor- und Nachbereitung des Unterrichts – die Aufgaben entsprechend reduziert werden.

Im Orientierungsrahmen gibt es konkrete Hinweise, wie die Entlastung der Teilzeitkräfte umgesetzt werden muss, wenn nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Aufgabe der Schule ist es, einen schulspezifischen Konsens auf der Basis des Orientierungsrahmens durch einen paritätischen Ausschuss zu erarbeiten. Wichtig: Der Personalausschuss der Schule ist dabei zu beteiligen.

Unabhängig von dem Konsens gilt grundsätzlich, dass Teilzeitkräfte insgesamt nur zur anteiligen Arbeit verpflichtet sind!

Im Übrigen weisen wir noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass allen teilzeitbeschäftigten angestellten Lehrkräften für jede schriftlich angeordnete, zusätzliche Unterrichtsstunde die anteilige Vergütung ab der ersten zusätzlichen Stunde zusteht. Die Vergütung muss zeitnah beantragt werden (nur bis zu 6 Monaten rückwirkend möglich!).

Bei teilzeitbeschäftigten Pädagogischen MitarbeiterInnen und Verwaltungskräften sollten entsprechende Regelungen wie im Teilzeiterlass für Lehrkräfte gefordert werden.

Beschäftigte mit Teilzeitverträgen haben entsprechend „Teilzeit -und Befristungsgesetz” einen Anspruch auf Aufstockung ihres Vertrages vor Neueinstellungen.

Bei Beratungsbedarf steht der Personalrat Schulen zur Verfügung.

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