Beurlaubung aus persönlichen oder arbeitsmarktpolitischen Gründen

Urlaub aus persönlichen Anlässen gibt es z.B. bei der Niederkunft der Ehefrau/Lebensgefährtin, beim 25-, 40,- oder 50,-jährigem Jubiläum, bei schwerer Erkrankung eines Familienangehörigen, der im selben Haushalt lebt (je 1 Tag), beim Tod des Ehegatten/Lebensgefährten, eines Kindes oder Elternteils (je 2 Tage), bei Erkrankung eines Kindes oder der Betreuungsperson eines Kindes (je 4 Tage oder mehr). Näheres siehe Stichwort „Sonderurlaub“.
Beurlaubung aus familiären Gründen: ohne Dienstbezüge für die Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger. Für Beamte gilt dabei eine Höchstgrenze von maximal 12 Jahren.
Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen: auf Antrag bis zu 6 Jahren oder nach dem vollendeten 55. Lebensjahr für Beamte bis zum Beginn des Ruhestands.
Beurlaubung in besonderen Fällen: bis zu 6 Monaten, wenn ein wichtiger anderer Grund vorliegt und dem dienstlichen Belange nicht entgegenstehen. Aber bzgl. der Dauer der Beurlaubung kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen (also längere Beurlaubungen) beschließen.
Beurlaubung zur Betreuung von Pflegefällen: befristet unbezahlt möglich.
Achtung: Anträge auf Beurlaubung müssen zurzeit bis zum 31. Dezember für das folgende Schuljahr und bis zum 15. Juni für das folgende Schulhalbjahr gestellt werden. Die aktuellen verbindlichen Termine bitte rechtzeitig erfragen.
Ein vorzeitiger Ausstieg aus einer Beurlaubung ist in nur in Ausnahmen (z.B. bei wirtschaftlicher Notlage) möglich.
Genauere Informationen siehe GEW-Kalender oder die Homepage des Personalrats Schulen.

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