Fortbildungen

Die Fortbildungsverordnung sieht vor, dass jede Lehrkraft im Schuljahr mindestens 30 Stunden Fortbildung machen muss. Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gilt jedoch nur eine anteilige Fortbildungsverpflichtung.
Wichtig ist:

  • Schulinterne Fortbildungen des Kollegiums oder von Kollegiumsgruppen können darauf angerechnet werden (z. B. 2 SCHILF-Tage = bis zu 16 Stunden).
  • Individuelle Fortbildung (bezüglich pädagogischer und fachlicher Kompetenzen) ist Bestandteil dieser Fortbildungsverpflichtung.
  • Wenn die Schulleitung zu einer Fortbildung verpflichtet, muss sie die Finanzierung sicherstellen.
  • Bei der individuellen Fortbildungsplanung ist das Fortbildungsprogramm der Schule (soweit es eins gibt) zu berücksichtigen.
  • Ab 40 Stunden Fortbildung kann eine Übertragung auf das nächste Jahr erfolgen.
  • Bei erheblich umfangreicheren Fortbildungen, die im dienstlichen Interesse erfolgen, sollte eine Anrechnung auf die Arbeitszeit / Unterrichtsstundenentlastung eingefordert werden.
  • Bildungsurlaub dürfen Lehrkräfte grundsätzlich nur in der unterrichtsfreien Zeit nehmen.
  • Für Teilzeitkräfte gilt eine verhältnismäßig angepasste Fortbildungsverpflichtung (z.B. 15 Stunden/Jahr für Kräfte mit halber Stelle). Dies geht aus einem Einigungsstellenbeschluss (E7/2008) hervor.

Für Pädagogische MitarbeiterInnen und Verwaltungskräfte gilt die Fortbildungsverordnung nicht. Sie haben auch ein Recht auf Bildungsurlaub in der Schulzeit. Pädagogische MitarbeiterInnen haben das Recht an Fortbildungen des LIS teilzunehmen. Für Verwaltungskräfte an Schulen stehen die Fortbildungen des AFZ offen. Bei Pädagogischen MitarbeiterInnen und Verwaltungskräften sind genehmigte Fortbildungen Teil der Arbeitszeit.

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