Dienstbefreiung wird gemäß § 45 BremPersVG gewährt. Dabei sind ausreichend Pausen- und Wegezeiten zu berücksichtigen. Zur Teilnahme sind nur Bedienstete berechtigt, die der PR-Schulen vertritt (§ 43 BremPersVG). Die Versammlung ist nicht öffentlich.
Dienstbefreiung wird gemäß § 45 BremPersVG gewährt. Dabei sind ausreichend Pausen- und Wegezeiten zu berücksichtigen. Zur Teilnahme sind nur Bedienstete berechtigt, die der PR-Schulen vertritt (§ 43 BremPersVG). Die Versammlung ist nicht öffentlich.