Mehrarbeit / Vertretungsunterricht

In der neuen Lehrerdienstordnung §14(3) ist festgelegt:

„LehrerInnen sind verpflichtet, wenn die schulischen Verhältnisse es erfordern, über ihre Pflichtstunden hinaus für kurze Zeit weitere Unterrichtsstunden zu übernehmen (Vertretungsstunden). Diese Unterrichtsstunden sollen in der Regel nicht mehr als zwei Stunden pro Woche betragen, bei LehrerInnen, die nicht mit mehr als der Hälfte der vollen Stundenzahl beschäftigt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Woche. ReferendarInnen können ohne ihre Einwilligung nur zu Vertretungsstunden herangezogen werden, soweit dies auch Ausbildungszwecken dient.“

Aber Mehrarbeit, also Krankenvertretung, ist auf Ausnahmefälle zu beschränken.
Es ist keinesfalls zulässig, dass KollegInnen als regelmäßige Einrichtung an einem festgelegten Tag früher kommen, länger bleiben oder Springstunden haben.
Die Höhe der Unterrichtsverpflichtung pro Woche ist für Beamte im Gesetz, bei Angestellten vertraglich festgelegt.

Nur innerhalb von 14 Tagen können ausgefallene Stunden gegen Vertretungsstunden verrechnet werden.

Mehrarbeit (für Vertretungsunterricht) wird bei Vollzeitkräften nur dann bezahlt, wenn sie 3 Unterrichtsstunden im Kalendermonat übersteigt und nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von 3 Monaten bei Angestellten bzw. eines Jahres bei Beamten ausgeglichen werden kann. In diesem Fall werden alle geleisteten Überstunden im Monat nach Mehrarbeitsvergütungstabelle bezahlt. Für die Teilnahme an schulischen oder außerschulischen Veranstaltungen gilt diese Regelung nicht.

Angestellte Teilzeitkräfte bekommen jede Mehrarbeitsstunde ab der 1. Überstunde (bis zum Erreichen der vollen Unterrichtsverpflichtung) vergütet. Bei Teilzeit-Beamten gilt die Mehrarbeitsregelung nur anteilig. Beamte können ihren Anspruch rückwirkend (bis zu 4 Jahren) geltend machen. Angestellte können 6 Monate rückwirkend die Bezahlung ihrer Mehrarbeit beantragen. Unabhängig davon kann regelmäßige langfristige Mehrarbeit oder Minderarbeit von bis zu 2 Unterrichtsstunden pro Woche für ein Halbjahr von der Schulleitung angeordnet werden,. Diese muss spätestens im nächsten Schuljahr ausgeglichen werden ( §14(4) Lehrerdienstordnung ).

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