Prinzipiell müssen Nebentätigkeiten dem Dienstherrn angezeigt werden.
Nebentätigkeiten sind für BeamtInnen genehmigungspflichtig, außer wenn sie insbesondere unentgeltlich ausgeübt werden, schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit darstellen, öffentliche Ehrenämter sind. Nebentätigkeiten dürfen 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (also 8 Stunden, bei Lehrkräften maximal 5 Unterrichtsstunden) nicht überschreiten.
Der Nebentätigkeitsantrag ist bei der Schulleitung einzureichen und von ihr unter Beteiligung des Personalrats zu genehmigen.