Sozialraum / Pausenraum

Arbeitsstättenverordnung § 6(3): „Bei mehr als zehn Beschäftigten, oder wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen.“ Die Beschäftigten in den Schulen haben einen Anspruch auf einen Pausenraum, in dem die „…Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind“ (§6(3) ArbstättVO).

Das übliche „Lehrerzimmer“ in den Schulen entspricht diesen Voraussetzungen in der Regel nicht, da dieses auch als Konferenz- und Arbeitsraum dient und eine klare Trennung von Arbeitspause und nichtunterrichtlicher Arbeit nicht möglich ist. Daher sollte an den Schulen ein zusätzlicher Pausen- und Ruheraum eingerichtet werden, in dem die KollegInnen während einer Arbeitspause tatsächlich Erholung finden können. das Thema Sozialraum / Pausenraum ist für den Personalausschuss und das Kollegium deshalb ein lohnenswertes Diskussionsthema.

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