Vereinbarkeit Familie und Beruf. Stand zur Rechtslage bei Krankheit des Kindes 02.2022

Kinderkrankentage für Angestellte

Rechtslage § 45 Abs. 2a SGB V

  • 30 Arbeitstage pro Elternteil, bei mehreren Kindern höchsten 65 Tage
  • Für Alleinerziehende 60 Tage, bei mehreren Kindern höchsten 130 Tage

Diese Tage können auch zur Betreuung genommen werden, wenn pandemiebedingt keine andere Betreuung möglich ist.

Um diese Kinderkrankentage in Anspruch zu nehmen, müssen sowohl das Kind als auch das betreuende Elternteil gesetzlich krankenversichert sein.

 

Kinderkrankentage für Beamt:innen

Rechtslage §19 Abs.2 BremUrlVO

 Beamtinnen und Beamte erhalten im Rahmen des § 19 Abs. 2 BremUrlVO zur Betreuung Ihrer erkrankten Kinder bezahlten Sonderurlaub im selben Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen wie Tarifbeschäftigte nach § 45 SGB V, sofern ihre Besoldung die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet. D.h., dass auch hier der Anspruch für die Kalenderjahre 2021 und 2022 längsten für 30 Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens für 60 Arbeitstage besteht. Der Anspruch ist auf maximal 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende auf maximal 130 Arbeitstage begrenzt.

Für Beamte ist der Sonderurlaub nach § 19 Abs. 2 BremUrlVO ausschließlich auf die Erkrankung des Kindes begrenzt. Ein Quarantänefall oder Schul- bzw. Kitaschließungen sind hiervon nicht erfasst.

Trotzdem können Anträge auf Sonderurlaub gestellt werden. Das Rundschreiben Nr. 3 m / 2021 des Senators für Finanzen eröffnet die Möglichkeit bezahlten Sonderurlaub nach § 26 Abs. 3 BremUrlVO zu genehmigen Es ist wichtig, den Grund für den Antrag deutlich zu machen. (Betreuung oder Pflege des Kindes, keine andere Betreuungsmöglichkeit, Alter unter 12 Jahren etc.) Diese Anträge werden von der Personalstelle „wohlwollend“ geprüft und in der Regel genehmigt.

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