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Nebentätigkeiten

Prinzipiell müssen Nebentätigkeiten dem Dienstherrn angezeigt werden. Nebentätigkeiten sind für BeamtInnen anzeigepflichtig, außer wenn sie insbesondere unentgeltlich ausgeübt werden, schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit darstellen, öffentliche Ehrenämter sind. Nebentätigkeiten dürfen 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (also 8 Stunden, bei Lehrkräften … Weiterlesen

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