Mehr Demokratie in Schulen – auch für uns!

Neues Schulverwaltungsgesetz in Kraft

Am 1. August 2021 ist eine umfangreiche Änderung des Schulverwaltungsgesetzes in Kraft getreten. Intention der Bildungsbehörde war eine Stärkung der Beteiligungsrechte von Schüler:innen und Eltern in den Schulen.

Wir als Personalrat haben schon frühzeitig deutlich gemacht, dass dazu untrennbar auch eine Stärkung der demokratischen Rechte der Beschäftigten gehört. Diese Rechte sind bei der letzten großen Gesetzesreform 2005 unter Willi Lemke empfindlich beschnitten worden.

Denn nur wenn mit uns demokratisch umgegangen wird, können wir Vorbilder sein für eine Erziehung von jungen Menschen zu demokratischen mündigen Bürger:innen, wie sie in Artikel 26 unserer Landesverfassung umrissen ist.

Die Formulierung im Koalitionsvertrag der aktuellen Landesregierung zeigt, dass unsere Argumente gehört wurden. Dort heißt es: „Mitbestimmung in den Angelegenheiten, die einen selbst betreffen, ist Wesensmerkmal einer lebendigen Demokratie. Die innerschulische Demokratie muss daher wiederbelebt werden. Dazu werden wir im Schulverwaltungsgesetz die Konferenzen als Orte der Entscheidungsfindung und die Beteiligungsrechte der Schülerinnen und Schüler sowie der Beschäftigten in Schulen stärken.“

Mehr Rechte auch für Beschäftigte

Als dann aber im Februar eine erste Fassung des Gesetzes vorgelegt wurde, war von einer Stärkung unserer Rechte nicht mehr die Rede, obwohl wir bereits 2019 umfangreiche Änderungsvorschläge unterbreitet hatten. Diverse Stellungnahmen und intensive Diskussionen im Beteiligungsverfahren haben dann aber doch noch dazu geführt, dass auch wir Beschäftigten zukünftig wieder mehr mitentscheiden können. Darüber hinaus wurden Unschärfen bzw. „Schlupflöcher“ im Gesetz beseitigt, durch die eine Umgehung von Rechten der Konferenzen bisher möglich war.

Demokratie muss auch gelebt werden

Dennoch: Mit der Gesetzesänderung allein ist es noch nicht getan. Unsere Erfahrung zeigt leider, dass auch die bereits bestehenden Rechte durchaus nicht immer zur Anwendung kamen.
Nur wenn wir unsere Rechte gut kennen und auf deren Wahrung beharren, werden Änderungen in der demokratischen Kultur bremischer Schulen eintreten.

Uns ist durchaus klar, dass das in einem von Überlastung und ständigem Zeitmangel geprägten Schulalltag leichter gesagt als getan ist. Darum wollen wir euch unterstützen.

Unterstützung bei der Wahrung eurer
Mitbestimmungsrechte

Derzeit bereiten wir folgendes vor:

  • Informationsmaterial und Musteranträge, damit ihr es leichter habt, Tagesordnungspunkte zu platzieren und Beschlussvorlagen zu formulieren
  • Eine Personalversammlung mit dem Themenschwerpunkt „Demokratische Schule“
  • Schulungsangebote – erkundigt euch dazu bitte auch bei euren Gewerkschaften und Verbänden. Dort gibt es ebenfalls Angebote.
  • Eine Beratung durch den Personalrat ist natürlich stets möglich. Ihr könnt uns auch in eure Schule einladen, z. B. in eine Kollegiumsversammlung oder Gesamtkonferenz.

Die wichtigsten Änderungen in Kürze

Den vollständigen Gesetzestext findet ihr hier (ab Seite 156).

Die Schulkonferenz

  • Die Schulkonferenz der weiterführenden Schulen ist zukünftig in Drittelparität mit Beschäftigten, Schüler:innen und Eltern besetzt.
    Die Stimme des/der Schulleiter:in kommt hinzu. In allen Schulformen hat der Beirat des Nichtunterrichtenden Personals einen Sitz, allerdings nur noch mit beratender Stimme.
  • In Schulen, die nur über eine Sekundarstufe II verfügen, haben die Schüler:innen gemäß ihres höheren Alters im Verhältnis zu Eltern bzw. Mitgliedern des Ausbildungsbeirates abweichend mehr Sitze.
  • In den Grundschulen bleibt es bei der bisherigen Aufteilung: Eine Hälfte der Sitze geht an Vertreter:innen der Gesamtkonferenz, die andere an den Elternbeirat.
    Neu können jetzt vier Schülervertreter:innen mit beratender Stimme in der Schulkonferenz mitwirken.
  • Die Schulkonferenz tagt verbindlich viermal im Schuljahr, also in der Regel zweimal pro Halbjahr.
  • Aufgrund der veränderten Mehrheitsverhältnisse ist für manche Beschlüsse in Zukunft eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Das betrifft unter anderem das Schulprogramm, die Zweckbestimmung der der Schule zur Verfügung stehenden Arbeitsstunden, Grundsätze der Unterrichtsorganisation, die Aufteilung der Haushaltsmittel. Andere Beschlüsse werden wie bisher mit einfacher Mehrheit getroffen.
  • Der Katalog der Angelegenheiten, über die die Schulkonferenz befindet, kann über die unter § 23 geregelte Satzungsbefugnis noch ergänzt oder erweitert werden. Dazu sind Beschlüsse der Gesamt- und Schulkonferenz mit Zweidrittelmehrheit notwendig. Die Satzung bedarf dann noch der Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung, kann aber nicht ohne schlüssige Begründung abgelehnt werden.

Die Gesamtkonferenz

  • Hier ist die Klarstellung wiederaufgenommen worden, dass die Gesamtkonferenz in wesentlichen Punkten mit der Schulkonferenz zusammenarbeitet und Beschlussvorlagen für diese erarbeitet.
  • Dieser Logik folgend soll auch die Gesamtkonferenz in der Regel viermal im Jahr zusammenkommen und zwar jeweils vor der Schulkonferenz. Dienstbesprechungen, auf denen keine Beschlüsse gefasst werden können, sind dafür dann nicht geeignet.
  • Neu entscheidet nun auch die Gesamtkonferenz über Regelungen zur Zweckbestimmung der der Schule zur Verfügung gestellten Arbeitsstunden.
  • Ebenfalls neu beschließt die Gesamtkonferenz über die Gestaltung der schulischen Präsenz- und Kooperationszeiten.
  • Der 2005 aufgenommene Absatz, dass die Schulleitung entscheidet, wenn die Gesamtkonferenz von ihrem Recht der Entscheidung nicht Gebrauch gemacht hat, wurde wieder gestrichen. Zu allen Angelegenheiten, über die die Gesamtkonferenz entscheidungsbefugt ist, müssen jetzt auch die betreffenden Sachverhalte auf die Tagesordnung kommen und die entsprechenden Beschlüsse gefasst werden.

Eilfälle

Dieser Paragraph wurde wiederaufgenommen, damit Schulleitungen in Situationen handlungsfähig sind, die einen Aufschub nicht dulden und die zuständige Konferenz nicht so schnell zusammenkommen kann. In § 39 ist das genau umrissen. Die zuständige Konferenz muss unverzüglich über entsprechende Entscheidungen informiert werden und kann diese auch wieder aufheben.

Beirat des nichtunterrichtenden Personals

Hier konnten wir die Behörde überzeugen, von einer Auflösung dieses eigenständigen Beirats abzusehen und ihn im Gegenteil für Beschäftigte zu öffnen, die nicht bei Bildung angestellt sind, z. B. Reinigungskräfte oder Hausmeister:innen. So ist gewährleistet, dass alle, die an Schulen tätig sind, als Teil der Schulgemeinschaft verstanden und gehört werden. Ein Mitglied des Beirates nimmt mit beratender Stimme an der Schulkonferenz teil. Das eigene Stimmrecht ist leider verloren gegangen.

Vollversammlung

Unserem Vorschlag folgend, ist das basisdemokratische Instrument der Vollversammlung wiederaufgenommen worden. Die Vollversammlung kann alle Personengruppen der Schule oder einzelne Gruppen umfassen. Aus der Vollversammlung heraus können Empfehlungen oder Anträge an die zuständigen Gremien übermittelt sowie Urabstimmungen herbeigeführt werden.

Abweichende Formate von Konferenzen

Da in der Coronavirus-Pandemie deutlich wurde, dass die Rechtssicherheit von Sitzungen und Beschlüssen bisher nur in Präsenz gewährleistet war, ist jetzt die Möglichkeit von Video- bzw. Telefonkonferenzen geschaffen worden.

Dieser Beitrag wurde unter Aktuelles abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.