Probezeit / Verbeamtung

Bei Einstellung hat jede/r – egal, ob im Beamten- oder Angestelltenstatus – zunächst eine sechsmonatige Probezeit. In dieser Probezeit ist eine Kündigung ohne Angabe von Gründen rechtlich möglich.

Das Bremische Beamtengesetz lässt eine Verbeamtung von Lehrkräften bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Gesundheitszeugnis, polizeiliches Führungszeugnis, EU- Staatsangehörigkeit) bis zu einer Altersgrenze von 45 Jahren zu.

Bei einer Verbeamtung wird zunächst 3 Jahre auf Probe verbeamtet (Ausnahme: Bei vergleichbaren Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst werden diese angerechnet). Gegen Ende der Probezeit fordert die Behörde die Schulleitungen auf, das sogenannte Bewährungsgutachten abzugeben. Dieses Gutachten muss der/dem Betroffenen offen gelegt werden. Grundsätzliche Empfehlung: Deuten sich Konflikte an einer Schule an, die zu Problemen bei dem Gutachten führen könnten, sollte man sich sehr frühzeitig an den Personalrat Schulen wenden. Die Schulleitungen sind verpflichtet, frühzeitig auf eventuelle Probleme hinzuweisen und wirksame Unterstützung anzubieten.

Bei positiver Bewertung am Ende der Probezeit erfolgt die Lebenszeitverbeamtung.

Eine Verkürzung der Probezeit (zum Beispiel bei guter Examensnote), wie es sie in anderen Bundesländern gibt, ist in Bremen und Bremerhaven nicht möglich.

Dieser Beitrag wurde unter Verbeamtung abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.