Altersermäßigung für voll unterrichtlich tätige Lehrkräfte:
- beginnend mit dem Schuljahr nach dem 58. Lebensjahr 1 Stunde,
- beginnend mit dem Schuljahr nach dem 60. Lebensjahr 2 Stunden.
Altersermäßigung für Teilzeitbeschäftigte
- Teilzeitbeschäftigte mit einer Reduzierung um bis zu 2 Wochenstunden haben den gleichen Anspruch wie Vollzeitbeschäftigte.
- Teilzeitbeschäftigte mit mindestens der halben Pflichtstundenzahl haben Anspruch auf die Hälfte der Altersermäßigung.
Wichtige Voraussetzung für die Ermäßigung ist der ausschließlich unterrichtliche Einsatz, weil Stundenermäßigungen aus anderen Gründen verrechnet werden. Die Ermäßigung wegen Schwerbehinderung ist davon ausgenommen.
Altersermäßigung in Altersteilzeit
Altersermäßigung wird auch in der Altersteilzeit gewährt (Ausnahme: Beamte, die ihre Altersteilzeit vor 2008 begonnen haben). In der Altersteilzeit beginnt die Altersermäßigung bereits mit dem Schulhalbjahr nach dem Erreichen der entsprechenden Altersgrenze.
Altersermäßigung wird ohne Antrag automatisch gewährt.
Wichtig: Voraussetzung für die Altersermäßigung ist der ausschließlich unterrichtliche Einsatz, da Stundenermäßigungen aus anderen Gründen verrechnet werden und damit die Altersermäßigung entfällt. Es kann für einzelne KollegInnen und das Kollegium sinnvoll sein, wenn KollegInnen zu Beginn der Altersermäßigung geringfügige Entlastungsstunden für Funktionen in der Schule an jüngere KollegInnen abgeben, damit die Altersermäßigung erhalten bleibt.