Elternzeit

Unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist kann Elternzeit ganz oder teilweise von einem Elternteil allein oder von beiden Eltern gemeinsam in Anspruch genommen werden. Dabei wird die Elternzeit für jeden Elternteil separat, das heißt vollkommen unabhängig voneinander betrachtet.

Für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes muss die/der Beschäftigte die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich anmelden.
Soll die Elternzeit des Vaters bereits mit der Geburt des Kindes beginnen, muss die Anmeldung spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin erfolgen. Der Beginn der Elternzeit wird automatisch auf den tatsächlichen Geburtstermin angepasst.

Für die Elternzeit im Zeitraum zwischen dem vollendeten dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes wird die schriftliche Anmeldefrist auf dreizehn Wochen erhöht.

Die Zeit der Mutterschutzfrist nach der Entbindung wird auf die Elternzeit der Mutter angerechnet.
Ein Anteil von bis zu 24 Monaten der Elternzeit kann auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist (für nach dem 1. Juli 2015  geborene Kinder) hierfür nicht mehr erforderlich.

In der Elternzeit ist eine völlige Freistellung möglich oder Teilzeitarbeit bis zu einer Zweidrittelstelle.

Die Kollegin oder der Kollege hat bei einer Elternzeit von einem Jahr das Recht auf Rückkehr an den alten Arbeitsplatz.

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