Information zur laufenden Impfstatusabfrage

Aktuell sind alle Beschäftigten an öffentlichen Schulen aufgefordert, gegenüber der Dienstherrin ihren Impf- bzw. Serostatus in Bezug auf Corona anzuzeigen. Hierzu möchten wir einige Begleitinformationen liefern.

Die Abfrage beruht ja auf dem Bundes-Infektionsschutzgesetz, von daher hätte es keine Handhabe für den Personalrat gegeben, dieser zu widersprechen. Allerdings sind die Modalitäten der Abfrage – obwohl sie bereits als Eilmaßnahme begonnen wurde – noch in der Verhandlung zwischen Personalrat und SKB. Hier geht es insbesondere um die Frage, welche Konsequenzen die Abfrage nach sich zieht.

Was passiert, wenn ich nicht geimpft bin?

Die Aussage der Behörde hierzu war, dass bei Beschäftigten, die nicht über den vollen Impfschutz bzw. Immunstatus verfügen, entweder eine Verschärfung der Hygienemaßnahmen (FFP2-Maske, häufiges Testen) oder eine organisatorische Änderung (Unterrichtseinsatz) infrage kommen kann. Weitergehende Maßnahmen sind ausgeschlossen, zumindest solange es keine Impfpflicht für pädagogisches Personal gibt.

Wir haben mehrfach darauf gedrungen, diese Regelungen klar gegenüber den Beschäftigten sowie den Schulleitungen zu kommunizieren, was bislang aber so nicht erfolgt ist.

Widerspruch aufgrund der Datenschutzgrundverordnung

Des Weiteren erreichen uns Nachfragen, wie die Passage zu verstehen ist, nach welcher man der Datenverarbeitung widersprechen kann. Hierzu teilte uns der Datenschutzbeauftragte mit:

Man hat das Recht, der Datenverarbeitung, also der Datenweitergabe und Datenverwendung, zu widersprechen. Ein möglicher Widerspruch könnte wie folgt formuliert werden: „Hiermit widerspreche ich der Datenverarbeitung und werde meinen Impfstatus nicht erklären und nachweisen.“

Wer widerspricht, muss den Impfstatus aus der Sicht des Datenschutzbeauftragten nicht erbringen. Ein Widerspruch sollte direkt an das Personalreferat der Senatorin für Kinder und Bildung (Abschnitt 111) gerichtet werden.

 

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