Liebe Kolleg*nnen im PM-Bereich!
Endlich, nach intensiven wie langwierigen Verhandlungen ist eine Regelung auf dem Tisch, die verbindlich regelt, wie mit Krankheit während des Urlaubs verfahren wird.
Für alle Kolleg*innen, die direkt bei der Senatorin für Kinder und Bildung an stadtbremischen Schulen beschäftigt sind und unter die Bedingungen der sogenannten 95%-Regelung fallen (also Erzieher*innen, Sozailarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen) ist nun durch eine Festlegung des Urlaubs während der Ferien unmissverständlich geregelt, dass eine Erkrankung während des Urlaubs dazu führt, dass – gegebenfalls auch während der Schulzeit – Urlaub nachgeholt werden kann.
Was verändert sich?
- Bis zum 15.12. des aktuellen Jahres müssen die Urlaubstage festgelegt werden und der Schulleitung mit dem entsprechenden Formblatt mitgeteilt werden.
Für dieses Jahr gilt: noch bis zum 31.12. kann der Urlaub für das nächste Jahr festgelegt und somit beantragt werden.
siehe: info_181-2017_a.pdf Seite 1
Selbstverständlich müssen die beantragten Urlaubstage während der Schulerien liegen. - Die Schulleitung leitet den Antrag auf dem Dienstweg an die Schulverwaltung weiter; die beantragten Termine der Uralubstage tauchen dann für die Mitarbeiter*innen nachvollziehbar auf dem Mitarbeiterportal (MiP) auf.
- WICHTIG: werden die Urlaubstage nicht (fristgerecht) und somit rechtzeitig der Schulleitung mitgeteilt, passiert …NICHTS! Es werden lediglich nach einem festen Schlüssel Urlaubstage auf die Ferien verteilt festgelegt (1/6 Osterferien, 4/6 Sommerferien, 1/6 Herbstferien jeweils beginnend ab dem 4. Ferientag). Auch hier greift als Informatonsplattform das Mitarbeiterportal durch Mitteilung durch die Personalverwaltung.
Was ist zu tun ab nächstem Jahr?
- Eine Erkrankung während der angegebenen Urlaubszeit wird der Personalverwaltung durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen, dadurch wird das MiP entsprechend korrigiert. Krankheitsbedingt entgangene Urlaubstage können mit einem anderen Formblatt neu beantragt werden. siehe: info_181-2017_a.pdf Seite 2
Zwar gilt auch bei der Bewilligung des nachzuholenden Urlaubs während der Schulzeit, dass die Schulleitung abwägen muss, ob der Schulbetrieb gewährleistet werden kann, aber da der Urlaub innerhalb einer Verfallfrist erfolgen muss, gilt hier eben auch: während der Schulzeit - Fragen zum Anspruch auf Erholungsurlaub beantwortet auch der/die für die Schule zuständige Personalsachbearbeiter/in oder der PR-Schulen.
Nochmal zum Schluss: diese Neuregelungen gelten nur für direkt bei der Senatorin für Kinder und Bildung Beschäftigte, die unter die sog. 95%-Regelung fallen, aber nicht für Beschäftigte der freien Träger, da dort andere Regelungen greifen.
Downloads:
info_181-2017_a.pdf
2017_Erkrankung_waehrend_des_Urlaubs_Paedagogische_Mitarbeiter_innen.pdf