Pädagogische MitarbeiterInnen (Betreuungskräfte)

GEW, Betriebsräte und Personalrat Schulen haben 2011 durchgesetzt, dass in einer Dienstvereinbarung für alle Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Schulen das Recht auf gleiche oder entsprechende tarifliche Bezahlung, Vertragsaufstockung vor Neueinstellung, unbefristeten Arbeitsvertrag und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung festgelegt wurde.

Grundsätzlich: Die pädagogischen MitarbeiterInnen in der Betreuung der Verlässlichen Grundschule und an Ganztagsschulen sind gleichberechtigte Mitglieder der Gesamtkonferenz. Das pädagogischen Personal soll auch in der Schulkonferenz und im Personalausschuss vertreten sein. Pädagogische MitarbeiterInnen müssen mit Lehrkräften und Eltern zusammenarbeiten. Sie sind gegenüber der Schulleitung weisungsgebunden, nicht jedoch gegenüber Lehrkräften.

Für die Arbeitszeit der pädagogischen MitarbeiterInnen gilt:

  • Die Gesamt-Arbeitszeit ist aufgeteilt in Zeit mit Kindern, die regelmäßig in der Schule abgeleistet wird und die nicht stundenplanmäßig festgelegte individuelle Vor- und Nachbereitungszeit
  • Die Arbeitszeit der Betreuungskräfte berechnet sich nach Zeitstunden.
  • Die tägliche Arbeitszeit (Zeit mit Kindern) darf nur ungeteilt festgelegt werden (also nicht 1 Stunde morgens und 2 Stunden mittags). Abweichungen sind nur bei ausdrücklicher Zustimmung der/des Beschäftigten zulässig.
  • Die tägliche Arbeitszeit (Zeit mit Kindern) berechnet sich von dem vorgeschriebenen Zeitpunkt des Beginns bis zum vorgeschriebenen Ende der Anwesenheit in der Schule.
    (z. B. Beginn 10:00 Uhr – Ende 13:00 Uhr = 3 Stunden Arbeitszeit;
    Beginn 7:50 Uhr – Ende 11:00 Uhr = 3 Std. 10 Minuten Arbeitszeit)
  • Solange die tägliche Arbeitszeit 6 Zeitstunden nicht überschreitet, können den Betreuungskräften keine Arbeitspausen vorgeschrieben werden
  • Alle Schulpausen, Zwischenzeiten u.ä. innerhalb dieses Zeitrahmens gelten als Arbeitszeit. Die Verrechnung von Schulpausen, Freistunden o. ä. mit individueller Vor- und Nachbereitungszeit ist nicht zulässig.
  • Zusätzlich angeordnete und abgesprochene Betreuungszeiten, Präsenzzeiten, Präsenztage und Fortbildungen sowie Personalversammlungen sind entweder zeitnah auszugleichen oder als Mehrarbeit zu vergüten. Die Mehrarbeitsvergütung muss mit Belegen und genauen Zeiten beantragt werden (Anspruch verfällt nach 6 Monaten).
  • Betreuungskräfte dürfen keinen Unterricht erteilen (auch nicht vertretungsweise), allerdings z. B. bei Ausfall einer Lehrkraft in dieser Zeit eine Schülergruppe betreuen.

In der neuen Dienstvereinbarung „Klassenfahrten und Kooperationszeiten“ wurde 2012 festgelegt, dass Pädagogische MitarbeiterInnen wie Lehrkräfte bei Klassenfahrten auf eine volle Stelle aufstocken können (zusätzlich zum Betreuungsbudget). Außerdem erhalten sie spätestens ab 1.8.2013 eine bezahlte Kooperationszeit von 1 Zeitstunde pro Woche ab einem Vertrag von 15 Std./Woche (bzw. 1/2 Stunde ab einem Vertrag von 8 Std./Woche).

Vertragsaufstockung: Nur wenn die betrieblichen Bedingungen dies nicht erlauben, ist eine Neueinstellung möglich. Das Interesse der Schulleitung an möglichst vielen flexiblen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit geringer Stundenzahl ist kein hin- reichender Grund.

GEW und Personalrat haben durchgesetzt, dass regelmäßig Weiterbildungen zur ErzieherIn für Pädagogische MitarbeiterInnen ohne pädagogische Ausbildung angeboten werden. Informationen beim PR Schulen.

Bei einem privaten Träger eingestellte und in Schulen beschäftigte pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen vom Personalrat Schulen beraten und vertreten und können während ihrer Arbeitszeit an den Personalversammlungen teilnehmen. Hinsichtlich ihrer Vertragsbedingungen (Bezahlung, Arbeitszeitumfang) werden sie vom Betriebsrat bei ihrem Arbeitgeber vertreten.

Ausführliche Informationen gibt es im „GEW-Ratgeber Arbeitsplatz Schule für Pädagogische MitarbeiterInnen“.

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