Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Schulleiterinnen und Schulleiter,
in unserem Personalratsinfo der vergangenen Woche haben wir bezogen auf die neue Prozessbeschreibung zur Definition von Kontaktpersonen, die dem Gesundheitsamt zu melden und damit in Quarantäne zu schicken wären, auf die Möglichkeit der Remonstration hingewiesen.
Dazu haben uns sehr viele Anfragen erreicht, die wir hier gerne beantworten möchten.
Eine Remonstration ist nur für Beamtinnen und Beamte möglich.
Angestellte sollten von dem Mittel der Gefährdungsanzeige Gebrauch machen. Dazu haben wir hier Formulierungshilfen vorbereitet.
Bei einer Remonstration ist wichtig, dass sie nur individuell wahrgenommen werden kann und dienstintern bekannt werden darf – also nichts für die Öffentlichkeit.
Sehr wohl kann und sollte aber der Personalrat davon erfahren – dann können wir Ihr/euer Anliegen unterstützen und im Gegenzug erhält unsere Argumentation der Behörde gegenüber mehr Gewicht.
Folgende Informationen haben wir zusammengestellt:
- Eine Übersicht über die Rechtsgrundlagen weiter unten in diesem Beitrag
- Formulierungsbeispiele zu dem konkreten Problem können hier heruntergeladen werden.
Auf der Homepage werden wir auch weiterhin aktuelle Informationen einstellen.
Es lohnt sich also regelmäßig hereinzuschauen.
Mit kollegialen Grüßen
der Personalrat Schulen
Rechtsgrundlagen für eine Remonstration
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStGesetz) regelt die Pflichten des Beamten/der Beamtin, aber auch seine Rechte. Zu seinen Pflichten gehört es, seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35) und sie von rechtswidrigem Tun warnend abzuhalten (§ 36 Abs. 2).1
Haben Beamtinnen und Beamte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen, so sind diese nach § 36 Absatz 2 Satz 1 unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Verbeamtete Lehrkräfte wenden sich demnach an ihre jeweilige Schulleitung, Schulleitungen wenden sich an die zuständige Schulaufsicht.
Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden.
Schulleitungen wenden sich dann also auf dem Dienstweg an die Leitung der Schulaufsicht, verbeamtete Lehrkräfte an die zuständige Schulaufsicht der Schule. Dienstweg bedeutet, dass die Schreiben an die/den direkten Vorsetzte/n gegeben werden und von ihr/ihm weitergegeben werden müssen an die nächsthöhere Stelle.
Sofern Dienstvorgesetzte nicht oder nicht angemessen auf eine begründete Remonstration reagieren oder diese zurückweisen, geht die Verpflichtung zur Schadenshaftung auf die Vorgesetzten über bzw. dann kann der betroffene Beamte/die betroffene Beamtin nicht disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn das Umsetzen der Anordnung stellt offensichtlich einen Gesetzesverstoß dar, z. B. eine Handlung gegen die körperliche Unversehrtheit von Schutzbefohlenen.
Darüber hinaus muss die Anweisung nach endgültiger Zurückweisung der Remonstration ausgeführt werden.
Die Rechtmäßigkeit der Anordnung können Beamtinnen und Beamte in einem letzten Schritt durch das Verwaltungsgericht prüfen und gegebenenfalls einen Beschluss herbeiführen lassen, dass zukünftig solche Anordnung zu unterbleiben haben. Die Dienstbehörde muss dann nach anderen rechtmäßigen Wegen suchen.
Remonstrierende Beamte suchen nicht die Öffentlichkeit. Die Remonstration ist eine individuelle Pflicht, die individuell angezeigt werden muss. Gleichwohl kann es sehr hilfreich sein, wenn der Personalrat Schulen von dem Vorgang in Kenntnis gesetzt wird. So können die Kräfte gebündelt und die Interessen gemeinsam verfolgt werden.
1 https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/BJNR101000008.html