Schwerbehinderung

In Deutschland gibt es ca. 8 Millionen Menschen, die als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind. Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. So steht es im Sozialgesetzbuch SGB IX, worin das ehemalige Schwerbehindertengesetz integriert wurde.

Auf Antrag der/des Betroffenen wird vom zuständigen Versorgungsamt unter Berücksichtigung der Befunde und Atteste der behandeln- den ÄrztInnen nach festen Anhaltspunkten der Grad der Behinderung (GdB) festgestellt.

Aus dem grundgesetzlich festgeschriebenen Benachteiligungsverbot für schwerbehinderte Menschen und vor allem aus dem SGB IX leiten sich ein besonderer arbeitsrechtlicher Schutz sowie weitere Schutzbestimmungen und Nachteilsausgleiche ab.

Für schwerbehinderte Menschen im öffentlichen Dienst in Bremen (auch Eigenbetriebe etc.) gibt es eine umfassende Integrationsvereinbarung und für Lehrkräfte im Bereich des Senators für Bildung ergänzende Regelungen zum Erschwernisausgleich.

Besondere Regelungen für Schwerbehinderte sind u. a.:

  • frühere Pensionierungs-/Verrentungsgrenzen, z.B. für Beamte Pensionierung mit Abschlägen ab 60 Jahren, ohne Abschläge 2 Jahre vor der Altersgrenze
  • Möglichkeit der Altersteilzeit schon zum Halbjahr nach Vollendung des 58. Lebensjahres für Beamte
  • Für Nicht-Lehrkräfte: eine Woche zusätzlicher Erholungsurlaub im Jahr
  • Versetzungsschutz: schwerbehinderte Menschen sind im Allgemeinen von einer Versetzung gegen ihren Willen ausgenommen
  • Schwerbehinderte dürfen gegen ihren Willen nicht zu Mehrarbeit herangezogen werden
  • kein Einsatz an mehreren Schulstandorten gegen den Willen der Betroffenen
  • bevorzugte Einstellung/Beförderung bei im Wesentlichen gleicher persönlicher und fachlicher Eignung etc.

Besondere zusätzliche Regelungen für Lehrkräfte :

  • Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung: bei voller Stelle je nach GdB 2 – 4 Wochenstunden (bei Teilzeitbeschäftigung anteilig) statt zusätzlicher Erholungsurlaub
  • keine Vertretungsstunden über die Unterrichtsverpflichtung hinaus gegen den Willen der Betroffenen
  • Befreiung von der Pausenaufsicht für bestimmte Gruppen von schwerbehinderten Menschen
  • Berücksichtigung berechtigter Wünsche bei der Stundenplangestaltung

Auskunft: Vertretung der Schwerbehinderten (VSB-Schulen)
Sprecher: Stefan Pitsch, Telefon: (361) 60 42 und (361) 60 44
Sprechzeiten: nach Vereinbarung

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