Ist man in Folge einer schweren Krankheit noch nicht wieder in der Lage, mit der regulären Stundenzahl zu unterrichten, so besteht die Möglichkeit, die Arbeit zunächst mit reduzierter Stundenzahl wiederaufzunehmen.
Für Beamte gilt:
Man stellt auf dem Dienstweg formlos den Antrag, die Arbeitszeit vorübergehend zu verkürzen unter voller Weiterbezahlung der Bezüge. Ein Schreiben der behandelnden ÄrztIn, das ein solches Vorgehen befürwortet, sollte man beifügen.
Nach einer amtsärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt wird über den Antrag entschieden (bei kürzeren Wiedereingliederungsphasen eventuell auch ohne Amtsarzt). Wird der Antrag positiv entschieden, gilt die Stundenreduzierung in der Regel für bis zu einem halben Jahr. Liegt eine chronische Erkrankung vor, wird dem Antrag nicht entsprochen.
Während der Wiedereingliederung erhalten BeamtInnen ihr volles Gehalt weiter.
Für Angestellte gilt:
Man legt der Dienststelle eine Bescheinigung der ÄrztIn vor, aus der sich ergibt, mit welcher verringerten Stundenzahl man bis zur vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit eingesetzt werden kann. Gleichzeitig klärt man mit der Krankenkasse die Kostenübernahme.
Während der stufenweisen Wiedereingliederung gilt die/der Angestellte in vollem Umfang als arbeitsunfähig und erhält in der Regel Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse, zuzüglich eines Krankengeldzuschusses vom Arbeitgeber (§ 37 BAT) oder tarifliche Krankenbezüge (§ 71 BAT), solange die entsprechende Gehaltsfortzahlungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Sollte letzteres der Fall sein, wird nur Krankengeld von der Krankenkasse gewährt.
Ist die Frist für die Zahlung der tariflichen Krankenbezüge abgelaufen, kann man als privat Krankenversicherte/r Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen in Anspruch nehmen, falls man dies zuvor vereinbart hatte. Privat krankenversicherte Angestellte sollten möglichst eine solche Vereinbarung abschließen.