Eltern haben das Recht nach der Elternzeit an ihre Ursprungsschule zurückzukehren, solange die Elternzeit ein Jahr nicht übersteigt.
Durch die prekäre Kita- und Krippenplatzsituation können viele Eltern von diesem Rückkehrrecht keinen Gebrauch machen, da sie trotz Rechtsanspruch keinen Kita- bzw. Krippenplatz bekommen.
Frauenbeauftragte und Personalrat haben daher mit der Bildungsbehörde eine Vereinbarung getroffen, dass das Rückkehrrecht an die ehemalige Schule bestehen bleibt, wenn nachweislich keine Betreuungsmöglichkeit ab dem ersten Geburtstag des Kindes zur Verfügung stand.