PR-Info 04/2023

Dieses PR-Info wurde am 25.04.2023 vom PR an alle Beschäftigten gemailt.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

seit der großen Personalversammlung hat sich wieder einiges getan, über das wir euch auf dem Laufenden halten wollen.​

Da es aufgrund der Themenfülle ein langes Info wird, hier ein Überblick über die Themen:

  1. Infos zu Abordnung und Versetzung
  2. Urteil über Mitbestimmung beim Distanzunterricht jetzt rechtskräftig
  3. Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung – Zwischenstand
  4. Fortbildungsangebot FüNF (Führungskräftenachwuchsförderung)
  5. Begleitung durch den Personalrat bei Gesprächen und Konferenzen
  6. Kurzinfos:
    • Ausgleichstag/e für Schulfahrten
    • Klassenfahrten: Neues zu Schulkonten
    • Teilpersonalversammlung der nichtunterrichtenden Pädagog:innen
    • iPad-Stunden für Verwaltungsangestellte
    • Weiterentwicklung Lehrkräfte für Fachpraxis
    • Fortbildungen: Dokumentationsverpflichtung
    • Personalratswahlen 2024

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  1. Wie steht der Personalrat Schulen zu Abordnung und Versetzung von Beschäftigten aufgrund des Fachkräftemangels?​
    Von unserer Bildungssenatorin Sascha Aulepp war zuletzt zu hören, dass zur Linderung der Personalnot schon zum kommenden Schuljahr Kolleg:innen an bedürftigere Standorte abgeordnet oder versetzt werden sollen – notfalls auch gegen deren Willen.Was ist was?
    Eine Abordnung ist eine zeitlich befristete, ggf. stundenweise Tätigkeit an einer anderen Schule. Die sogenannte „Stammschule“ bleibt die, an der man ursprünglich war. Eine Versetzung ist dagegen die endgültige Zuweisung an eine andere Schule.
    Abordnungen und Versetzungen sind rechtlich möglich, wenn dienstliche Gründe vorliegen. Diese dienstlichen Gründe sind zunächst nicht genauer definiert, dürfen aber nicht beliebig sein. Die Interessenvertretungen sind bei solchen Maßnahmen in der Mitbestimmung und achten darauf, dass dienstliche Gründe nachvollziehbar vorliegen und dass eine transparente und faire Entscheidung getroffen wird. Dabei unterstützt eine Dienstvereinbarung, die zuletzt 2018 erneuert wurde. Ihr  könnt die Dienstvereinbarung hier einsehen.

    Ablauf einer Abordnung oder Versetzung
    Angenommen eine Schule hat zu wenig Personal, dann muss sie ihren Bedarf benennen, also welche Fächer oder Professionen fehlen.
    Die Schule, die zu viel oder zumindest mehr Personal hat, müsste nachweisen, wie viele Lehrkräfte sie mit den gesuchten Fächern hat und müsste die Person, die sie abordnen oder versetzen soll/will, eigentlich entbehren können. In Zeiten der Personalnot, wäre das vermutlich kein Ausschlusskriterium. Es ginge dann darum, an welcher Schule der Bedarf am größten ist. Als nächstes muss geprüft werden, wer von diesen Lehrkräften laut Dienstvereinbarung für eine Versetzung infrage käme. Dies wird dann auf einer Dienstbesprechung mit den betroffenen Kolleg:innen besprochen. Im Anschluss werden Einzelgespräche geführt mit dem Ziel, zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Wenn niemand bereit ist, sich abordnen oder versetzen zu lassen, darf nicht ausgelost werden. Dann muss die Dienstherrin, also die Behörde, die Gründe prüfen, die für die eine oder die andere Person sprechen und diese in ihrer Entscheidung transparent begründen. Dann folgt die Mitbestimmung: Wenn alle Schritte ordnungsgemäß eingehalten und dokumentiert sind, wird der Personalrat zustimmen. Bestehen Zweifel, erfolgt eine Nichtzustimmung. Dann muss im weiteren Verfahren geprüft werden, ob und ggf. unter welchen Bedingungen die Maßnahme möglich ist.Personalsteuerung durch Neueinstellung und Anreize
    Bevor es so weit kommt, dass Beschäftigte gegen ihren Willen abgeordnet oder versetzt werden, muss die Behörde aus unserer Sicht zuerst über gezielte Einstellungen und Zuweisung von Referendar:innen an die sogenannten Bedarfsschulen versuchen, den Mangel so zu verteilen, dass alle Schulen gleichmäßig betroffen sind. Die Standorte mit besonderen Herausforderungen sollten außerdem zusätzliche Ressourcen erhalten. In der Realität ist aber dort, wo die Situation schwierig ist, die Personalversorgung erheblich schlechter, als an Schulen, die bei Eltern, Schüler:innen und Beschäftigten beliebter sind. Nach unserer Auffassung kommt die Behörde hier ihrer Steuerungspflicht nicht nach, denn sie verteilt die Beschäftigten eher nach den Prinzipien des freien Marktes: Die Schulen konkurrieren um vorhandene Bewerber:innen. Diese können sich ihren Einsatzort aussuchen und gehen dann zu Standorten, an denen es vielleicht einfacher ist. Das ist nicht klug, denn gerade die Schulen, die vor viele Probleme gestellt sind, müssten mit den am besten qualifizierten Pädagog:innen ausgestattet werden. Wenn die Behörde zum Mittel der Abordnung oder Versetzung gegen den Wunsch von Beschäftigten greifen will, muss sie sich die Frage gefallen lassen, ob sie ihrer Verantwortung der gerechten Verteilung von neu eingestelltem Personal nachkommt. Darüber hinaus sollten Anreize geboten werden, sowohl für Kolleg:innen, die neu anfangen, als auch für die, die vorübergehend oder langfristig an einen strukturell benachteiligten Standort wechseln. Das könnten eine geringere Unterrichtsverpflichtung, Anrechnung von Wegezeiten sowie eine bessere Bezahlung und vor allem verbesserte Arbeitsbedingungen an dem betreffenden Standort sein – und zwar für alle, die dort arbeiten. Dann entscheiden sich Kolleg:innen zukünftig auch freiwillig für eine Schule, die ihnen bisher vielleicht wenig anziehend erscheint. Und das ist viel erfolgversprechender, als Beschäftigte gegen ihren ausdrücklichen Willen an eine andere Schule zu schicken. Das sollte nur die letzte Option sein.
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  2. Urteil rechtskräftig: Die Anordnung von Distanzunterricht unterliegt der Mitbestimmung
    Schon im Dezember 2020 hatten wir einen ersten Versuch unternommen, in die Mitbestimmung bei der Anordnung von Distanzunterricht zu kommen. Das erschien uns notwendig, weil es viele offene Fragen und Regelungsbedarf dazu gibt, über den wir mit der Behörde trotz diverser Bemühungen nicht ins Gespräch kommen konnten. Am 13. April 2022 hat das Verwaltungsgericht in der ersten Instanz unserer Klage Recht gegeben und entschieden, dass die Anordnung von Distanzunterricht der Mitbestimmung unterliegt. Die Bildungsbehörde hatte dann gegen das Urteil Widerspruch eingelegt. Nun hat das Oberverwaltungsgericht Bremen das Urteil bestätigt. Damit ist es nun endgültig rechtskräftig. Das umfasst auch die Anordnung von sogenanntem Hybridunterricht, der ja auch ein Distanzunterricht mit einem Teil der Schüler:innen ist.
    Wenn also ab sofort Distanz- bzw. Hybridunterricht angeordnet wird, – und wir wissen, dass das auch derzeit zumindest vereinzelt vorkommt – muss die Bildungsbehörde einen entsprechenden Antrag bei uns vorlegen.

    Wir wollen und wollten übrigens diese neue Arbeitsmethode nicht verhindern. Sie kann durchaus anlassbezogen notwendig und sinnvoll sein. Wir verfolgen über das Mitbestimmungsverfahren das Ziel, endlich einen verlässlichen Rahmen zu schaffen, in dem z. B. der Anlass für die Anordnung von Distanzunterricht, die Arbeitsmenge (Verhinderung von Mehrarbeit) sowie der Datenschutz geregelt werden.Wir haben die Bildungsbehörde aufgefordert, uns die Fälle zu nennen, in denen derzeit und zukünftig Distanz- und Hybridunterricht angeordnet wird. Mittelfristig streben wir eine Dienstvereinbarung an, in der geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen Distanzunterricht, bzw. eine Betreuung auf Distanz, überhaupt angeordnet werden darf und was dann zu beachten ist. Damit wir möglichst schnell für euch tätig werden können, wäre es sinnvoll, wenn ihr uns Bescheid gebt, solltet ihr aufgefordert werden, euren Unterricht in Distanz oder hybrid abzuhalten. Dann können wir im konkreten Fall die Mitbestimmung einfordern.
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  3. Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen – Zwischenstand
    Im März 2022 hat an 40 Grundschulen die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen (GbPsych) für alle Beschäftigten stattgefunden. Gearbeitet wurde mit einem Fragebogen (GAPS), der 16 Fragen umfasst.
    Die Auswertung wurde von zwei Arbeitspsychologinnen organisiert. Aus den Ergebnissen wurden fünf Workshops mit den Hauptbelastungsthemen konzipiert und im Juni 2022 durchgeführt.
    Die Workshops hatten unterschiedliche Schwerpunkte und das Ziel, Maßnahmenvorschläge zur Entlastung zu entwickeln.
    Nach Abschluss aller Workshops entstand ein Auswertungsbericht, der alle Belastungsbeschreibungen und Ideen zur Belastungsreduktion enthält. Dieser Bericht wurde im Anschluss mit der Lenkungsgruppe, an der wir beteiligt sind, bearbeitet. Geplant war, dass nach den Sommerferien die Ergebnisse an die Schulen übermittelt werden. Soweit die Theorie!
    Der Prozess ist ins Stocken geraten. Die beiden Psychologinnen haben sich neue Stellen gesucht.
    Uns ist wichtig, dass Maßnahmen entwickelt werden, die wirklich zu einer spürbaren Entlastung beitragen. Wir befinden uns weiterhin in Verhandlungen, aber dieser Prozess ist nicht so einfach und die SKB hat zum Teil andere Vorstellungen als wir. Falls euch die Ergebnisse eurer Schule bisher nicht bekannt gemacht wurden, meldet euch bitte. Wir bleiben dran!
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  4. Fortbildungsangebot FüNF (Führungskräftenachwuchsförderung)​
    Die Anmeldung für eine FüNF-Fortbildungsteilnahme war in der Vergangenheit ausschließlich über die Schulleitungen möglich. Die Schulleitung hat die schulinternen Fortbildungsanträge gefiltert bzw. bei mehr als einem Anmeldungswunsch eine Priorisierung vorgenommen. Da sich im Laufe der Fortbildungsrunden gezeigt hat, dass in diesem Verfahren nicht immer nachvollziehbar war, wie es letztendlich zur Auswahl einer bestimmten Person oder zum Ausschluss anderer gekommen ist, sind die Mitbestimmungsgremien, also Personalrat, Frauenbeauftragten und Schwerbehindertenvertretung Schulen, initiativ geworden und haben mit der Behörde ein neues Anmeldeverfahren für die FüNF-Fortbildung vereinbart: Interessierte Kolleg:innen müssen sich jetzt über das Fortbildungsverzeichnis des LIS für „FüNF“ anmelden. Diese Anmeldung gilt als Interessenbekundung für die Teilnahme. Nach Abschluss der Anmeldephase erhalten die Schulleitungen/ReBUZ-Leitungen eine Übersicht über die Interessierten der Schule/Einrichtung. Die Schulleitungen können dann eine begründete Priorisierung der Bewerbungen auf einem Rückmeldebogen vornehmen. Die endgültige Auswahl wird dann gemeinsam mit Vertreter:innen der Mitbestimmungsgremien kriterienorientiert vorgenommen. Die Gestaltungsaufgabe wird erst nach der Auswahl der Teilnehmenden thematisch in der Schule/ReBUZ vergeben.
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  5. Begleitung durch den Personalrat bei Gesprächen und Konferenzen
    Wenn einzelne Kolleg:innen oder Gruppen die Teilnahme des Personalrats, aber auch der Frauenbeauftragten oder Schwerbehindertenvertretung, an Gesprächen oder Konferenzen wünschen, taucht immer mal wieder seitens einzelner Schulleitungen, aber auch der Schulaufsicht, die Frage auf, ob die Interessenvertretungen überhaupt ein Recht hätten, anwesend zu sein. Da wir die gewählte Vertretung aller in Schulen beschäftigten Kolleg:innen sind, sehen wir es als unsere Pflicht und euer Recht an, dass ihr Begleitung erhaltet, wenn ihr es wünscht. So nehmen wir unsere Aufgabe auch wahr. Da es aber für alle Beteiligten unnötiger Stress ist, wenn man sich vor Ort oder kurz vor einem vielleicht ohnehin angespannten Gespräch, auch noch mit dieser Frage herumschlagen muss, haben wir das Problem vergangene Woche beim Staatsrat angesprochen. Auch wenn die Behörde kein grundsätzliches Recht des Personalrats sieht, bei allen möglichen Besprechungen dabei zu sein, so hat der Staatsrat unsere Auffassung explizit geteilt, dass die Interessenvertretungen ein Teilnahmerecht haben, wenn Kolleg:innen eine Begleitung wünschen. Das schafft hoffentlich in Zukunft die notwendige Klarheit.
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  6. Kurzinfos
  • Ausgleichstag/e für Schulfahrten​
    Eine Anfrage des Personalrats zum Verständnis von „angemessenem Ausgleich“ bei Schulfahrten, die sich auf ein oder mehrere Wochenenden erstrecken, beantwortete die Behörde wie folgt: Grundsätzlich sollten Klassen- bzw. Kursfahrten sich nicht (anteilig) auf ein Wochenende erstrecken. Sofern dieses der Fall ist, erfolgt ein anteiliger Ausgleich in dem Umfang, wie Tage am Wochenende betroffen sind. Der Ausgleich für einen Tag sollte dann möglichst am folgenden Arbeitstag erfolgen. Sind zwei Wochenendtage betroffen, so entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der betroffenen Lehrkraft, wann der zweite Tag zu nehmen ist.“ Im konkreten Fall waren sogar zwei Wochenenden und drei Tage betroffen, die jetzt ausgeglichen werden.
    P.S.: Im Übrigen hat gemäß der Richtlinie über Schulfahrten die Schulleitung für einen angemessenen Ausgleich zu sorgen; es handelt sich also hierbei nicht um eine Bitte der Beschäftigten sondern eine Art „Bringschuld“.
  • Klassenfahrten: Neues zu Schulkonten
    Die Finanzbehörde hat die Möglichkeit zur Einrichtung von Konten für die Abwicklung der Zahlungen für Klassenfahrten positiv beschieden. Wenn die Deputation einen entsprechenden Beschluss fasst, wovon wir ausgehen, wird eine Ausschreibung erfolgen. Soweit zum Positiven. Jetzt zum Negativen: Der Prozess wird wahrscheinlich noch bis zum Ende dieses Jahres dauern. Weiterhin gilt, dass Beschäftigte nicht verpflichtet sind, ihr privates Konto zur Verfügung zu stellen.
  • Eine Teilpersonalversammlung der nicht unterrichtenden Pädagog:innen findet am am 12.06.23 im Schlachthof statt.
  • iPad-Stunden für Verwaltungsangestellte
    Verwaltungsangestellte an Schulen haben grundsätzlich die Möglichkeit, freie iPad Stunden an ihrer Schule freiwillig zu übernehmen, sofern sie noch Stunden im Rahmen von maximal einer vollen Stelle aufstocken können.
  • Weiterentwicklung Lehrkräfte für Fachpraxis
    Der Auftaktworkshop mit Vertreter:innen der Behörde, PR-Schulen, interessierten Kolleg:innen und Schulleitungen der berufsbildenden Schulen hat am 18.4.2023 stattgefunden. Es gab einen guten Austausch und konkrete Arbeitsschritte wurden verabredet. Sobald es erste Ergebnisse gibt, werden wir darüber informieren.
  • Die Dokumentationsverpflichtung für Fortbildungen ist für das laufende Schuljahr 2022/23 ausgesetzt. Wir werden uns dafür einsetzen, dass das auch weiterhin so bleibt.​
  • Personalratswahlen 2024
    Im März 2024 werden die 25 Personalratsmitglieder des Personalrats Schulen neu gewählt. Die Gewerkschaften und Verbände stellen für die Wahl Listen auf. Wenn ihr an einer Kandidatur interessiert seid, schaut auf den Seiten eurer Gewerkschaft oder eures Verbandes nach entsprechenden Informationsveranstaltungen. Allgemeine Informationen könnt ihr auch bei uns erhalten.
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