Fragen und Antworten zum Einsatz von „itslearning“

its_logo_jpegDie Dienstvereinbarung zu itslearning ist unterzeichnet und der rechtliche Rahmen für einen Einsatz der Lernplattform ist damit gesteckt. Ergänzend zu unserem PR-Info_vom Juli beantworten wir an dieser Stelle einige Fragen:

Kann ich itslearning nun bedenkenlos einsetzen?
Grundsätzlich ja. Es empfiehlt sich allerdings, sich vorher mit den wichtigsten Inhalten der Dienstvereinbarung vertraut machen.

Ist die Nutzung von itslearning freiwillig?
Ja. In der Dienstvereinbarung heißt es:
5.1 Die Nutzung der Lernplattform „itslearning“ durch die Beschäftigten erfolgt freiwillig und folgt dem Leitgedanken der pädagogischen Freiheit der einzelnen Lehrkraft. Das Angebot zur Nutzung der Lernplattform hat keinen verpflichtenden Charakter.

Kann die Freiwilligkeit der Nutzung durch einen Konferenzbeschluss eingeschränkt werden?
Nein. Dienstvereinbarungen haben einen verbindlichen Charakter. Die in Dienstvereinbarungen getroffenen Verabredungen sind grundsätzlich sogar einklagbar. Ein Konferenzbeschluss kann deshalb eine Dienstvereinbarung nicht einschränken und wäre unwirksam.

Wenn ich itslearning einsetzen möchte, muss ich dann rund um die Uhr erreichbar sein?
Nein. Als webbasierte Plattform ist itslearning natürlich rund um die Uhr zugänglich und natürlich darf man darauf zugreifen, wann immer man das möchte. Es entsteht aber keine Verpflichtung die Dienstzeiten auszuweiten:
6.3 Eine Ausweitung der Dienstzeiten, die durch die Lernplattform „itslearning“ technisch unbegrenzt möglich ist, wird ausgeschlossen, sofern sie nicht in beiderseitigem, gleichberechtigtem Interesse liegt.

Wie wird ausgeschlossen, dass z.B. Schulleitungen oder Behörde auf itslearning zur Verhaltenskontrolle zugreifen können?
Kurse, die in itslearning erstellt werden, werden einem definierten Kreis von Schülern zugänglich gemacht. Für andere Nutzer ist ein solcher Kurs unsichtbar. Schulleitungen dürfen keine Administratorrolle mit erweiterten Rechten in itslearning einnehmen (s. DV 6.2). In der Dienstvereinbarung heißt es zudem:

1.3 Leistungs- und Verhaltenskontrollen mit Hilfe bzw. durch die Anwendung und Nutzung von „itslearning“ sind unzulässig und sind auszuschließen . Dies meint insbesondere das Heranziehen von elektronisch vorhandenem Unterrichtsmaterial oder Unterrichtsgeschehen, um es in einem Beurteilungsverfahren zu verwenden. 

Wie ist der Datenschutz gewährleistet?
Es gibt als Anlage 1 der Dienstvereinbarung ein Datenschutzkonzept, das mit dem Datenschutzbeauftragten abgestimmt ist.

Wie ist mit dem Copyright?
Hier heißt es in der Dienstvereinbarung:
10. Urheberrecht Das Urheberrecht wird durch die Lernplattform „itslearning“ nicht ausgesetzt, sondern verbleibt in der Verantwortung der Beschäftigten. Eine Aufklärung darüber wird in entsprechenden Schulungen vermittelt.

Deshalb ist es wichtig sich mit dem Copyright auseinanderzusetzen! Eine sehr gute Ressource dazu ist die Seite http://www.schulbuchkopie.de/

Kann man Scans aus Unterrichtsmaterialien in Lernplattformen (z.B. Moodle) abspeichern und dadurch den Schülern zugänglich machen?
NEIN. Solche Scans dürfen an Schüler analog (Ausdruck) und digital (E-Mail) verteilt und über Whiteboards und Beamer wiedergegeben werden. Ein Online-Zugriff auf abgespeicherte Unterrichtsmaterialien ist allerdings nicht gestattet.
Quelle: http://www.schulbuchkopie.de/index.php/digitale-kopie-was-geht-was-geht-nicht

 

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