Seit dem 01.02.2007 sind den SchulleiterInnen zusätzliche Funktionen übertragen worden. Dies betrifft unter anderem die Genehmigung von Urlaub aus besonderen Anlässen.
Verfahren: Unverzüglich ist die Schulleitung zu informieren, damit diese den Sonderurlaub genehmigen kann und einen eventuellen Unterrichtsausfall auffangen kann. Die Schulleitung kann Lehrkräften Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Vergü- tung/Bezüge bis zum Umfang von 3 Tagen erteilen , wenn der Vertretungsunterricht gesichert ist. Sollte es bei der Genehmigung durch die Schulleitung zu Problemen kommen, bitte umgehend den Personalrat Schulen einschalten.
Urlaub aus persönlichen Anlässen:
Dieser kann gemäß § 19 Abs. 1 Bremische Urlaubsverordnung bzw. § 52 BAT u. a. in folgenden Fällen gewährt werden:
Anlass | Beamte | andere Beschäftigte |
Niederkunft der Ehefrau | 1 Arbeitstag | 1 Arbeitstag |
Tod des Ehegatten, Kindes oder Eltern- teils | 2 Arbeitstage | 2 Arbeitstage |
Umzug aus dienstlichen Gründen | Nicht ausdrücklich geregelt | 1 Arbeitstag |
Dienstjubiläum 25,40 und 50 Jahre | 1 Arbeitstag | 1 Arbeitstag |
Ehrenämter bei gesetzlicher Verpflichtung | Nicht ausdrücklich geregelt | Fortzahlung der Vergütung nur, wenn keine Ersatzansprüche |
Teilnahme an Tagungen (gewerkschaftlich, politisch etc.) | Bis zu 5 Tage im Kalenderjahr | Bis zu 6 Tage im Kalenderjahr |
sonstige dringende Fälle | bis zu 3 Tage durch den Dienstvorgesetzten | bis zu 3 Tage durch den Dienstvorgesetzten |