Urlaub bei Erkrankung / ärztlicher Behandlung

Bei schwerer Erkrankung eines im Haushalt lebenden Kindes, das nach ärztlichem Zeugnis der Pflege oder Betreuung bedarf, besteht ein fürsorglicher Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Voraussetzung ist, dass keine andere im Haushalt lebende Person für die Pflege und Betreuung zur Verfügung steht. Grundsätzlich ist der Anspruch auf das notwendige Maß zu begrenzen:

 

Anlass Beamte (Vollzeit mit A13 und höher)* andere Beschäftigte
eigene ärztliche Behandlung während der Arbeitszeit im erforderlichen Umfang durch den Dienstvorgesetzten  
schwere Erkrankung eines Angehörigen (soweit er in demselben Haushalt lebt) 1 Tag im Kalenderjahr (nicht mehr als 5 Arbeitstage im Kalenderjahr)   1 Tag im Kalenderjahr
schwere Erkrankung der Betreuungsperson, eines Kindes unter 8 Jahren bzw. eines dauernd pflege- bedürftigen Kindes bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr (nicht mehr als 5 Arbeitstage im Kalenderjahr) nicht ausdrücklich geregelt
schwere Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahre oder behindert bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr (nicht mehr als 5 Arbeitstage im Kalenderjahr) bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr pro Kind (nicht mehr als 25 Arbeitstage im Kalenderjahr)
schwere Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahre oder behindert (alleinerziehendes Elternteil) Nicht ausdrücklich geregelt bis zu 20 Arbeitstage im Kalenderjahr pro Kind (nicht mehr als 50 Arbeitstage im Kalenderjahr)

* Alle Beamten, deren Besoldung die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreitet, erhalten hier Urlaub wie Angestellte.
Weitere Informationen siehe Stichwort „Beurlaubung aus familiären und arbeitsmarktpolitischen Gründen”

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