Tragepflicht FFP2-Masken

Der Corona Erlass Nr. 13 legt unter Punkt 8. fest, dass Bedienstete ab dem 24.01.22 im Schulbetrieb eine FFP2 – Maske tragen müssen. Da uns bereits seit Beginn der Pandemie Beratungsanfragen zu Tragepausen erreichten, haben wir immer wieder auf klare Regelungen gedrängt und schließlich im Juli 2021 eine Schlichtung zu Tragezeitpausen mit Behördervertreter:innen geführt, in der folgende Vereinbarung getroffen wurde:

  • In der Gefährdungsbeurteilung SARS-Cov-2 soll es einen Verweis auf die jeweils gültige Empfehlung die DGUV-Regel 112-190 geben, deren Einhaltung von den Führungskräften in der Schule einzuhalten ist. (wurde aktuell am 25.01.22 von Herrn Klieme in der Coronasprechstunde für Schulleitungen bestätigt)

Die DGUV-Regel besagt, dass bei leichter Tätigkeit (dazu gehört die Lehrtätigkeit nach Interpretation des ZfG) die Tragezeit bei drei Stunden liegt und eine kurze Erholungszeit ausreichend ist.

Es gibt zwar inzwischen eine Studie vom IPA-Institut (Institut für Prävention und Arbeitsmedizin) mit dem Titel: „Einfluss verschiedener Maskentypen zum Schutz vor SARS-CoV-2 auf die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit und die subjektive Beeinträchtigung bei der Arbeit“.  Reine Sprechberufe finden aber in der Studie keine Berücksichtigung.

Wir empfehlen euch:

  • Fordert bei euren Schulleitungen Maskentragepausen ein, z. B. gemeinsam mit Schüler:innen auf dem Schulhof. Diese Tragepausen sollten auch in das schulinterne Hygienekonzept aufgenommen werden.
  • Wenn ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mit den Tragezeiten der FFP2-Maske zurechtkommt, habt ihr einen Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Beratung beim Zentrum für gesunde Arbeit (ZfG). Hier können ggf. individuelle Tragezeitenmit den Arbeitsmediziner:innen  definiert werden.                                                                            Kontakt: Tel. 0421 – 361 -6743 (Arbeitsmedizinischer Dienst)
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