Neue Regelung bei Versetzungswünschen

Wer an einer anderen Schule arbeiten möchte, kann einmal im Jahr (Stichtag 15.12. zum kommenden Schuljahr) einen Versetzungsantrag stellen. Dieser wurde bislang aber nur bewilligt, wenn man die Freigabe der eigenen Schulleitung und Schulaufsicht dafür bekam. In vielen Schulen führte dies dazu, dass ein Wechsel praktisch unmöglich war.

Jetzt führt die Behörde – auch um sogenannte Bedarfsschulen attraktiver zu machen – eine neue Regelung ein. Demnach wird Beschäftigten, die zum vierten Mal in Folge einen Versetzungsantrag stellen, der Antrag bewilligt. Schulleitung und Schulaufsicht können in diesem Fall kein Veto mehr einlegen. Als Voraussetzung bleibt dann nur noch die Zusage der aufnehmenden Schule.

Auf den Versetzungsanträgen wird ein entsprechender Eintrag ermöglicht („Es handelt sich um den _. Antrag in Folge“). Wir empfehlen allen Beschäftigten, sämtliche gestellten Anträge aufzubewahren, da die Vorgänge in Kopie zum Antrag beigefügt werden müssen.

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